Rechtsprechung
   BSG, 26.06.1980 - 8b RKg 8/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,19683
BSG, 26.06.1980 - 8b RKg 8/79 (https://dejure.org/1980,19683)
BSG, Entscheidung vom 26.06.1980 - 8b RKg 8/79 (https://dejure.org/1980,19683)
BSG, Entscheidung vom 26. Juni 1980 - 8b RKg 8/79 (https://dejure.org/1980,19683)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,19683) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 29.02.1956 - 10 RV 75/55
    Auszug aus BSG, 26.06.1980 - 8b RKg 8/79
    Sie ist im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit ebenso wie im Zivilprozeß von Amts wegen zu prüfen, weil andernfalls das Revisionsverfahren einer entscheidenden Grundlage entbehrt (BSGE 2, 225, 226, 227 mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum; 24, 292, 294; RGZ 440, 469, 472; 442, 444, 442; BGHZ 6, 569, 570).
  • BSG, 23.06.1981 - 7 RAr 28/80

    Bundesanstalt für Arbeit zweigt von dem Unterhaltsgeld eines Lohnempfängers einen

    schließlich auch die Auffassung des 8° Senats des BSG (Urteil vom 26° Juni 1980 " 8b RKg 8/79 ") im Einklang" Hiernach betrifft auch der Streit über die Auszahlung von Kindergeld nach 5 AB SGB 1 für zurückliegende Zeiten Kindergeld für einen abgelaufenen Zeitraum gemäß 5 27 Abs. 2 Bundeskindergeldgesetz° Die Zulässigkeit der Ben rufung sei unabhängig davcn" ob der Leistungsberechtigte auf Zahlung des Kindergeldes klagt cder derjenige9 der gemäß 5, 48 Abs. 1 Satz 2 SGB 1 Unterhalt gewährt hato Da weder das SG die Berufung zugelassen noch der Kläger" einen wesentlichen Mangel des Verfahrens des SG9 der tete sächlich vorliegt9 gerügt hat" ist die Berufung auch nicht ungeachtet des & 1h7 SGGnach 5 150 SGGzulässig° Der Kläger hat zwar im Verfahren vor dem LSG geltend gemachtg das SG hätte das Vorbringen der Beigeladenen nicht berücksichtigen dürfen" weil diese keine Vollmacht für den Unterzeichner ihrer Schriftsätze vorgelegt hat" Er wollte damit offenw sichtlich einen Verstcß gegen 9 73 Abs. 2 SGGriigen° Er übern sieht jedoch9 daß diese Vcrschrift die gewillkürte Stella vertretung durch einen Prczeßbevcllmächtigten betrifft° Hier geht es allenfalls um die Frage9 ob der Unterzeichner" vder Schriftsätze der Beigeladenen zeichnungsberechtigt isto {Dieser Frage braucht das Gericht nicht gemäß 5 73 Abs. 2 SGG i"nachzugehen" so daß schon aus diesem Grunde ein Verfahrensf"iange1 gemäß5 150 Nr. 2 sec nicht vcrliegen kann° Das LSG hätte nach allem die Berufung des Klägers als unzulässig verwerfen müssen" Die Revision des Klägers ist daher unter ent3prechender Abänderung des Urteils des Berüfungsgerichts zurückzuweiseno Dadurch tritt eine Ver« schlechterung der Rechte" die die Beteiligten durch das Ur« teil des LSG gewonnen haben" nicht ein"-weil es bei dem » Urteil des SG bleibt° "Vi.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht